Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Florian Schiener, PLAN B

§1 – Allgemeine Bestimmungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Verhältnis zwischen der Florian Schiener, PLAN B Werkstatt für Film und Fernsehen, im Folgenden PLAN B genannt und dem Vertragspartner/Kunde, im Folgenden Vertragspartner bezeichnet.

Der Auftraggeber erkennt mit Erteilung eines Auftrages die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) an. Von der AGB abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Anderslautende AGB des Vertragspartners werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von PLAN B selbst im Falle unserer Lieferung oder Dienst-leistung nicht Vertragsbestandteil. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§2 – Vertragsabschluss

Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend, unverbindlich und 2 Wochen gültig. Verträge kommen nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung einer angebotenen Leistung zu Stande. E-Mails gelten als schriftliche Auftragsbestätigung, auch ohne digitale Signatur.

§3 – Leistungen

  1. Der Umfang der Leistungen von PLAN B ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Leistungsdaten und Muster sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
  2. PLAN B ist zur Verarbeitung der vom Kunden gelieferten Vorlagen bzw. Daten nur insofern verpflichtet, wie sie sich aus den Leistungsbeschreibungen des Vertrages ergeben. Von uns vorgelegte Entwürfe und Skizzen dienen der grundsätzlichen Anschauung von Situationen und Stimmungen. In der Umsetzung kann deshalb von den vorgelegten Skizzen und Entwürfen aus gestalterischen, funktionalen oder sonstigen Gründen abgewichen werden. Einzelheiten können im Angebotstext schriftlich fixiert werden.
  3. Eine Herauslösung oder Streichung von Leistungen oder Produkten nach Auftragsbestätigung führt nicht automatisch zu einer Preissenkung.
  4. Grundsätzlich gilt, dass PLAN B seine Leistungen nur dann fristgerecht erbringen kann, wenn der Vertragspartner für einen freien Zugang zum Ort der Leistung (Auf- und Abbauort), Be- und Entlademöglichkeiten während Auf- und Abbau, ausreichend kostenfreien Parkraum in unmittelbarer Nähe und die ungehinderte Anfahrt zum Leistungsort, sorgt. Sollte es durch das Verschulden des Vertragspartners zu weniger als den von uns kalkulierten Arbeitszeiten kommen, so kann PLAN B nur noch diejenige Qualität einer Leistung erbringen, die mit zumutbaren Mitteln möglich ist.
  5. Beim Eintritt von höherer Gewalt, oder von unvorhersehbaren Hindernissen wie Krankheit von unersetzbaren Mitarbeitern, Ausfall von wichtigen Maschinen, unvollständige Datenübertragung, Netzwerk- und Serverproblemen, etc., kann der vereinbarte Produktionszeitraum verlängert werden. Die vereinbarten Produktions- und Bearbeitungszeiten sind grundsätzlich unverbindliche Zielvorgaben, aber selbstverständlich gilt es in angemessener Form und Sorgfalt, Verzögerungen vorzubeugen.

§4 – Stornierungen

Bei einem vorzeitigen Abbrechen des Auftrages bis zu 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin werden erbrachte Teilleistungen inkl. der entstehenden Kosten für Subunternehmer in Rechnung gestellt. Wird der Auftrag in den letzten 24 Stunden vor vereinbarter Leistungserbringung abgebrochen, kann die volle Auftragssumme in Rechnung gestellt werden.

§5 – Arbeitszeit

  1. Die kalkulierte Arbeitszeit resultiert aus den kundenseitig zur Verfügung gestellten Informationen.
  2. Nachtarbeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr wird mit 25 % Aufschlag berechnet. Sonn- und Feiertagsarbeit wird mit 50 % Aufschlag berechnet.
  3. Verlängert sich die Produktionszeit durch eine veränderte Situation oder kurzfristige Änderungen, wird der entstandene Aufwand mit 50,00 EUR pro Stunde abgerechnet.

§6 – Hinzuziehen Dritter, Subunternehmen

  1. PLAN B bietet seine Leistungen selbst oder durch Dritte an. Dritte können z.B. fachkundige Zulieferer, Subunternehmer oder Personen sein.
  2. Zur Abwicklung unsere Aufträge bedienen wir uns unserer fachkundigen Zulieferer und freien Mitarbeiter. Eine höchstpersönliche Abwicklung der Aufträge muss separat im Angebot schriftlich fixiert werden.
  3. Sollte es durch die Beschaffung und Herstellung von Leistungen und Gegenständen durch Dritte zu Verzögerungen kommen, oder sollten diese ihr Recht auf Nachbesserung geltend machen, ist PLAN B dazu berechtigt die Verzögerungen an den Vertragspartner weiterzugeben und kann für die entstandenen Verzögerungen nicht haftbar gemacht werden.

§7 – Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die in den Angeboten und Kostenvoranschlägen genannte Preise. Alle hier genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Preise sind ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Angebot genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
  4. Bei Zahlungsverzug, insbesondere bei Vorkasse oder Abschlagsrechnungen, ist PLAN B berechtigt jede weitere Leistungserbringung ruhen zu lassen oder einzustellen. Darüber hinaus werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Nachträglich bestellte Zusatzleistungen werden zusätzlich abgerechnet. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  6. Erfordert ein Auftrag hohe finanzielle Vorleistungen von PLAN B oder erstreckt er sich über längere Zeit, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: 50% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und die verbleibenden 50% bei Abnahme bei Fertigstellung.
  7. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Fremdkosten, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen voll zu Lasten des Kunden, sofern nichts Abweichendes im Angebot vereinbart wurde.
  8. Eventuell eingeräumte Rabatte setzen eine fristgemäße Zahlung voraus und verlieren bei Zahlungsverzug ihre Gültigkeit.i uns zu bewerben (z. B. per E-Mail, postalisch oder via Online-Bewerberformular). Im Folgenden informieren wir Sie über Umfang, Zweck und Verwendung Ihrer im Rahmen des Bewerbungsprozesses erhobenen personenbezogenen Daten. Wir versichern, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht und allen weiteren gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und Ihre Daten streng vertraulich behandelt werden.

§ 8 – Sonder- und Fremdleistungen

  1. Sonderleistungen, wie z. B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Plänen, Projektleitung oder Projektüberwachung werden nach dem Zeitaufwand gesondert berechnet. Auch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden diesem in Rechnung gestellt.
  2. Vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten, wie z.B. Skizzen, Entwürfe, Modelle, Probedrucke und Muster, werden auch dann berechnet, wenn der Auftrag schlussendlich nicht erteilt wird.
  3. PLAN B ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von PLAN B abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, PLAN B im Innenverhältnis von sämtlichen sich ergebenden Verbindlichkeiten freizustellen.

§ 9 – Nutzungsrechte

  1. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung.
  2. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
  3. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen, wie im Angebot bzw. in der Rechnung angegeben.
  4. Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von PLAN B.

§ 10 – Gewährleistung

  1. Erbrachte Leistungen sind sofort nach Fertigstellung oder Erhalt auf etwaige Mängel durch den Vertragspartner zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen sofort im Rahmen einer Abnahme angezeigt werden. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich bei PLAN B angezeigt werden. PLAN B erhält mindestens zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung. Eine Nachbesserung kann auch durch eine künstlerische Änderung erfolgen.
  2. Bei Aufträgen, die sich auf einen bestimmten Starttermin beziehen, sind die erbrachten Leistungen vor Beginn des Starttermins abzunehmen und erkannte Mängel anzuzeigen. Findet aus produktionstechnischen Gründen von Seiten des Vertragspartners keine ausdrückliche Abnahme statt, gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen und mängelfrei.

§ 11 – Haftung

  1. Kommt es durch Mängel oder Pflichtverletzungen zu einem Schadenfall, haftet PLAN B nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Rahmen der Bedingungen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
  2. Schadensersatzansprüche aufgrund von insbesondere aus in §3 Abs. 5 genannter Gründe sind gegen PLAN B und seinen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. PLAN B oder seine Erfüllungsgehilfen haften nicht für entgangenen Gewinn und für indirekte Schäden, unabhängig davon, ob sie bei PLAN B oder bei Dritten entstehen.
  3. Die Haftung von PLAN B ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  4. Tritt ein Schadensereignis im Machtbereich eines Dritten (Nebengewerke, Zulieferer etc.) ein, so haftet PLAN B nur in dem Umfang, in dem der Dritte gegenüber PLAN B haftet. Die Haftung von PLAN B ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den für die Leistung ausgehandelten Betrag begrenzt.
  5. Das Recht des Kunden, sich wegen eines nicht von PLAN B zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Ware bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.
  6. Soweit die Haftung von PLAN B nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  7. Bei der Verarbeitung von Naturmaterialien, Farben und Stoffen kann es zu Materialdifferenzen kommen. Dies gilt ausdrücklich auch für zugesagte Farbtöne nach den üblichen Farbmischsystemen und eingefärbten Stoffen.

§ 12 – Geheimhaltung, Datenschutz

Keine besondere Datensicherung ohne separaten Archivierungsauftrag.

  1. Die uns während des Auftrags zur Verfügung gestellten Informationen behandeln wir vertraulich. Diese Verpflichtung gilt auch für unsere Zulieferer und Subunternehmer
  2. Daraus ergibt sich nicht, dass wir E-Mails oder Telefongespräche verschlüsseln.
  3. PLAN B bearbeitet personenbezogene Daten unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Die Daten (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer) werden von PLAN B in dem für die Begründung, Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet und genutzt.

§ 13 – Schlussbestimmung und salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
  2. Es gilt das deutsche bzw. europäische Recht.
  3. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.